2.1 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Für bestimmte Fälle müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllt werden, wenn die GwB bei der Risikoanalyse feststellt und dokumentiert, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kund:innen, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten darf z.B.
- der Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduziert werden (z.B. Verzicht auf Ausweiskopie)
- die Überprüfung der Identität auf Grundlage sonstiger Dokumente, Daten oder Informationen durchgeführt werden, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen.
Die Erleichterungen dürfen nicht angewendet werden sofern risikoerhöhende Faktoren vorliegen. Die Möglichkeit der Erkennung von Verdachtsmomenten muss auch in Fällen von geringem Risiko stets gewährleistet sein. Hier muss eine kontinuierliche Mindestüberwachung stattfinden.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten werden grundsätzlich nicht auf Kundenebene angewendet. Für das Produkt betriebliche Altersvorsorge wird auf die Erleichterungen der BaFin AuA’s BT für Versicherungen Stand 2020 zurückgegriffen.
2.2 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Liegen weder risikoerhöhende noch -reduzierende Faktoren vor, sind vor Beginn der Geschäftsbeziehung sowie vor erster Transaktion die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
- Identifizierung des:der Vertragspartner:in
- Einholung einer Kopie des Ausweises zur Identifizierung (bei Wohnsitzen in Hochrisikoländern muss die Ausweiskopie bestätigt sein)
- Abklärung, ob ein abweichend wirtschaftlich Berechtigter existiert und ggf. dessen Identifizierung
- Einholung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
- Feststellen, ob es sich bei dem:der Vertragspartner:in oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Dies gilt auch für eine:n von dem:der Vertragspartner:in abweichende:n Bezugsberechtigte:n und, sofern vorhanden, wirtschaftlich Berechtigten des:der Bezugsberechtigten.
- Kontinuierliche Überwachung neuer und bestehender Geschäftsbeziehungen einschließlich der Aktualisierungspflicht.
2.3 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Grundsätzlich sind verstärkte Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Hochrisikokunden /-transaktionen anzuwenden. Mit Hilfe der unten genannten Faktoren kann AXA neue und im Bestand befindliche Hochrisikokunden/-transaktionen feststellen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u.a. anzuwenden bei:
- Vorliegen konkreter Verdachtshinweise wie z.B. Probleme bei der Feststellung oder Zweifel an der Richtigkeit der Identitätsdaten, unklare/unsinnige Geschäfte oder viele Versicherungsverträge in kurzer Zeit
- Personen, die verdachtsgemeldet wurden (für mindestens 12 Monate nach Abgabe der Verdachtsmeldung)
- Personen, die gem. den Gruppenvorgaben (jeweils gültige AML Policy) als Hochrisikokunden gelten
- gegen die gezielte Finanzsanktionen verhängt wurden
- Bezug (Wohnsitz, Wohnsitz des wB, Geschäftssitz kontoführendes Institut, Transkaktionen) zu einem Geldwäsche-Hochrisikoland
- Es handelt sich bei dem:der Vertragspartner:in, dem wirtschaftlich Berechtigten oder Bezugsberechtigten um eine PEP. Dies gilt gleichermaßen für unmittelbare Familienmitglieder oder eine bekanntermaßen nahestehende Person,
- Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
- besonders komplex oder groß sind
- ungewöhnlich ablaufen
- ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen