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Geldwäschegesetz

Geldwäscheprävention

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Geldwäsche.

Zu den Themen dieser Seite

1. Grundsätzliches2. Sorgfaltspflichten3. Geldmittelherkunft4. Was gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge?5. Was gilt bei der privaten Altersvorsorge

1. Grundsätzliches

Aus Sicht des deutschen AXA Konzerns sind zahlreiche Vorschriften und Vorgaben in Bezug auf Geldwäsche zu beachten:

  • § 261 Strafgesetzbuch (StGB) definiert Geldwäsche und regelt das Strafmaß (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe).
  • Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt daneben die gesetzlichen Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten zur Aufdeckung illegal gewonnener Vermögenswerte.
  • Schließlich sind Rundschreiben und sonstige Vorgaben der BaFin sowie die Empfehlungen der internationalen Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zu beachten.
  • Typologie-Papiere der FIU zu Anhaltspunkten für Geldwäsche.
  • Leitlinien der European Banking Authority (EBA).
  • Gruppenvorgaben der AXA Gruppe.

Verstöße gegen die Pflichten nach dem GwG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000.000 Euro bzw. 10 % des Gesamtumsatzes eines Jahres der betroffenen Gesellschaft geahndet werden. Darüber hinaus besteht für den Vorstand die Gefahr von Geldbußen aufgrund unterlassener Aufsichtsmaßnahmen. Weiterhin besteht für den Einzelnen, sich der Beihilfe zur Geldwäsche bzw. den vorgeschalteten Straftaten persönlich strafbar zu machen.
 
Die gezielten Finanzsanktionen werden überwiegend durch EU-Verordnungen geregelt.

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2. Sorgfaltspflichten

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Verpflichtete nach dem GwG müssen gewisse Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kund:innen erfüllen. Diese werden in allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten unterteilt. Welche Art der Sorgfaltspflichten anzuwenden ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus der unternehmensinternen Risikoanalyse, die jährlich angepasst wird, regulatorischen Anforderungen und aus der individuellen Risikoklasse eines:einer Kund:in.
 
Die Ausführung der Sorgfaltspflichten (bis auf die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung) kann durch Dritte vorgenommen werden. Die Identifizierung des:der Vertragspartner:in vor Vertragsschluss wird grundsätzlich von den Vertriebspartner:innen als Dritte i. S. d. GwG vorgenommen.
 
Detaillierte Anforderungen zu den unterschiedlichen Sorgfaltspflichten finden sich in den jeweiligen Arbeitsanweisungen der Fachbereiche.

2.1 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Für bestimmte Fälle müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllt werden, wenn die GwB bei der Risikoanalyse feststellt und dokumentiert, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kund:innen, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
 
Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten darf z.B.

  • der Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduziert werden (z.B. Verzicht auf Ausweiskopie)
  • die Überprüfung der Identität auf Grundlage sonstiger Dokumente, Daten oder Informationen durchgeführt werden, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen.

Die Erleichterungen dürfen nicht angewendet werden sofern risikoerhöhende Faktoren vorliegen. Die Möglichkeit der Erkennung von Verdachtsmomenten muss auch in Fällen von geringem Risiko stets gewährleistet sein. Hier muss eine kontinuierliche Mindestüberwachung stattfinden.
 
Vereinfachte Sorgfaltspflichten werden grundsätzlich nicht auf Kundenebene angewendet. Für das Produkt betriebliche Altersvorsorge wird auf die Erleichterungen der BaFin AuA’s BT für Versicherungen Stand 2020 zurückgegriffen.

2.2 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Liegen weder risikoerhöhende noch -reduzierende Faktoren vor, sind vor Beginn der Geschäftsbeziehung sowie vor erster Transaktion die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  • Identifizierung des:der Vertragspartner:in
  • Einholung einer Kopie des Ausweises zur Identifizierung (bei Wohnsitzen in Hochrisikoländern muss die Ausweiskopie bestätigt sein)
  • Abklärung, ob ein abweichend wirtschaftlich Berechtigter existiert und ggf. dessen Identifizierung
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
  • Feststellen, ob es sich bei dem:der Vertragspartner:in oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Dies gilt auch für eine:n von dem:der Vertragspartner:in abweichende:n Bezugsberechtigte:n und, sofern vorhanden, wirtschaftlich Berechtigten des:der Bezugsberechtigten.
  • Kontinuierliche Überwachung neuer und bestehender Geschäftsbeziehungen einschließlich der Aktualisierungspflicht.

2.3 Verstärkte Sorgfaltspflichten

Grundsätzlich sind verstärkte Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Hochrisikokunden /-transaktionen anzuwenden. Mit Hilfe der unten genannten Faktoren kann AXA neue und im Bestand befindliche Hochrisikokunden/-transaktionen feststellen.
 
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u.a. anzuwenden bei:

  • Vorliegen konkreter Verdachtshinweise wie z.B. Probleme bei der Feststellung oder Zweifel an der Richtigkeit der Identitätsdaten, unklare/unsinnige Geschäfte oder viele Versicherungsverträge in kurzer Zeit
  • Personen, die verdachtsgemeldet wurden (für mindestens 12 Monate nach Abgabe der Verdachtsmeldung)
  • Personen, die gem. den Gruppenvorgaben (jeweils gültige AML Policy) als Hochrisikokunden gelten
  • gegen die gezielte Finanzsanktionen verhängt wurden
  • Bezug (Wohnsitz, Wohnsitz des wB, Geschäftssitz kontoführendes Institut, Transkaktionen) zu einem Geldwäsche-Hochrisikoland
  • Es handelt sich bei dem:der Vertragspartner:in, dem wirtschaftlich Berechtigten oder Bezugsberechtigten um eine PEP. Dies gilt gleichermaßen für unmittelbare Familienmitglieder oder eine bekanntermaßen nahestehende Person,
  • Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
    • besonders komplex oder groß sind
    • ungewöhnlich ablaufen
    • ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen

3. Geldmittelherkunft

AXA ist im Rahmen des Geldwäschegesetzes dazu verpflichtet, zusätzliche Informationen zur Geldmittelherkunft anzufordern, wenn eine Transaktion „ungewöhnlich groß“ ist.
Gemäß aktuell veröffentlichter Geldwäscherichtlinie ist ab einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 100.000 EUR innerhalb von 13 Monaten das Formular Geldmittelherkunft durch den:die Kund:in vollständig auszufüllen. Ab einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 200.000 EUR muss zusätzlich ein konkreter Nachweis zur Geldmittelherkunft eingereicht und geprüft werden.
 
Bei der Prüfung der Geldmittelherkunft gilt es die Quelle der Geldmittel herauszufinden und nicht den Verwahrungsort.
 
Mögliche Quellen sind in nachfolgenden Kapiteln genannt. Die Prüfung der Geldmittelherkunft ist immer im Einzelfall zu betrachten. Das geplante Geschäft muss vor dem Hintergrund aller von dem :der Kund:in gemachten Angaben in Summe plausibel erscheinen.
 
Beispiel für Unplausibilität von Angaben:

  • Neuantrag Lebensversicherung mit Einmalzahlung in Höhe von 190.000 EUR
  • VN gibt im Bogen Geldmittelherkunft an, ein jährliches Einkommen in Höhe von 30.000 EUR zu haben

Nur auf Basis dieser Angaben ist eine Policierung nicht möglich. Es sind zusätzliche Angaben einzuholen. Bspw. könnte der:die VN eine Erbschaft erhalten haben oder der:die Ehepartner:in hat ein entsprechend hohes Einkommen. Diese Zusatzangaben würden das Geschäft plausibel erscheinen lassen und eine Policierung ermöglichen.

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3.1 Natürliche Personen

Die Prüfung der Geldmittelherkunft bei natürlichen Personen geschieht ab einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 100.000 EUR innerhalb von 13 Monaten über den Bogen Geldmittelherkunft. Ab einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 200.000 EUR sind zusätzlich konkrete Nachweise verpflichtend einzureichen.
 
Die Prüfung der Geldmittel entfällt:

  • Sofern es sich um eine interne Wiederanlage handelt und der Betrag, der über die Wiederanlagesumme hinausgeht, 100.000 EUR nicht überschreitet.

Der Bogen zur Geldmittelherkunft ist nur vollständig ausgefüllt zu akzeptieren. Im Einzelfall darf auf die Angabe „Jahresbruttogehalt“ verzichtet werden, wenn aus dem Bogen eine hiervon vollständig unabhängige Herkunft der Geldmittel erkennbar ist. Dies kann bspw. eine Erbschaft sein.
 
Konkrete Nachweise zur Geldmittelherkunft ab 200.000 EUR können sein:

Quelle
Beispielhafter Nachweis
Laufendes Einkommen
  • Letzter Steuerbescheid vom Finanzamt
  • Kontoauszug vom Überweisungskonto, aus dem der Gehaltseingang hervorgeht
Erbschaft
  • Erbschein
  • Sterbeurkunde plus Kontoauszug, aus dem die Überweisung vom Nachlasskonto des:der Verstorbenen hervorgeht
Depoterträge, Vermögensverwalter
  • Depotauszug bzw. Aufstellung der verwalteten Vermögenswerte und Kontoauszug vom Überweisungskonto, aus dem der Geldeingang hervorgeht
Immobilienverkauf
  • Kaufvertrag und Kontoauszug vom Überweisungskonto, aus dem der Geldeingang hervorgeht
Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit (bspw. Einzelunternehmer:in, Freiberufler:in oder eingetragene Kaufleute)
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung der letzten beiden Jahre
  • Steuerfestsetzung vom Finanzamt für die letzten beiden Jahre
Versicherungsablauf (nicht AXA)
  • Ursprünglicher Versicherungsschein und Auszahlungsbestätigung
  • Alternativ: Erklärung des:der VN zu Beginn der Vorversicherung und Kontoauszug, aus dem der Geldeingang hervorgeht.
  • Die Vorversicherung muss für mindestens drei (3) Jahre bestanden haben. Andernfalls ist die Quelle der Geldmittel weitergehend zu ermitteln.

Übersteigt die Anlagesumme die anhand der Nachweise ermittelten Geldmittel um mehr als 100.000 EUR, ist die zusätzliche Quelle der weiteren Geldmittel ebenfalls zu prüfen. Es ist immer der vorliegende Einzelfall zu betrachten. Die eingeholten Unterlagen müssen dazu geeignet sein, zu belegen, auf welche Art der:die Kund:in die Geldmittel generiert hat und damit mit hinreichender Sicherheit eine strafbare Herkunft der Geldmittel auszuschließen.
 
Kurz: mit den gemachten Angaben muss es plausibel erscheinen, dass der:die Kund:in an die Gelder aus den angegebenen (legalen) Quellen gelangt ist. 

3.2 Juristische Personen und Personengesellschaften

Übersicht zu juristischen Personen und Personengesellschaften:

Juristische Personen
Personengesellschaften
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • gGmbH (gemeinnützige GmbH)
  • GmbH i.G. (GmbH in Gründung)
  • UG (Unternehmergesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • AG (Aktiengesellschaft) (1)
  • eG (eingetragene Genossenschaft)
  • e. V. (eingetragener Verein)
  • VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)
  • SE (Societas Europaea) (2)
  • Stiftungen und vergleichbare Rechtsgestaltungen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • Partnerschaftsgesellschaft
  • GmbH & Co. KG und ähnliche Rechtsformen (3)
  • Personengesellschaften des öffentlichen Rechts

(1) Nicht börsennotiert und börsennotiert
(2) Umgangssprachlich: Europäische (Aktien-)Gesellschaft
(3) Bspw. AG & Co. KG, UG & Co. KG, GmbH & Co. OHG, Limited & Co. KG
 
 
Einzelunternehmen, Freiberufler:innen und eingetragene Kaufleute sind natürliche Personen und unterliegen somit den Regelungen für natürliche Personen.
 
Nachfolgende Unterlagen können für die Prüfung der Geldmittelherkunft bei juristischen Personen und Personengesellschaften herangezogen werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend und hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Zweifeln an der Herkunft der Geldmittel oder den gemachten Angaben ist immer vor weiterer Bearbeitung der:die Geldwäschebeauftragte einzubinden.

Rechtsform
Mögliche Unterlagen
Juristische Personen und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts
  • Aufgrund fehlender Insolvenzfähigkeit reicht: Kontoauszug des Überweisungskontos
Sonstige juristische Personen
  • Bilanz der letzten beiden Geschäftsjahre
  • Sofern keine Bilanz vorliegend: Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung der letzten beiden Jahre
  • Alternative insb. für kleinere Unternehmen: Steuerbescheid vom Finanzamt der letzten beiden Jahre

4. Was gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge

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Bei der betrieblichen Altersvorsorge kommen in der Regel die vereinfachten Sorgfaltspflichten zum Tragen. Dies hat folgende Auswirkungen:

4.1 Identifizierung auftretende Person in der bAV

In der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherungen und Rückdeckungsversicherungen zu Direktzusagen) ist die für den:die Vertragspartner:in auftretende Person sowohl im Einzel- als auch im Kollektivgeschäft zu identifizieren.
 
Gefordert sind hier:

  • Name
  • Vorname
  • Funktion (jeweils in Druckbuchstaben)
  • sowie die Unterschrift der auftretenden Person auf den Anträgen.

5. Was gilt bei der privaten Altersvorsorge

 
 
 
 
Bei der privaten Altersvorsorge kommen in der Regel die allgemeinen Sorgfaltspflichten zum Tragen. Dies hat folgende Auswirkungen:

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5.1 Einmalbeiträge

Siehe hierzu Kapitel 3. Bei Neuabschluss von Versicherungen mit Einmalbeiträgen, Beitragsdepots und Zuzahlungen zu bestehenden Verträgen ab 100.000 € (auch kumulierte Beträge innerhalb von 13 Monaten) ist von dem:der Vertriebspartner:in der Vordruck „Nachweis über die Geldherkunft“ einzuholen und zu unterzeichnen.
 
Bei Einmalbeiträgen ab 200.000 € ist grundsätzlich ein zusätzlicher Nachweis über die Geldmittelherkunft beizufügen. Dies kann, je nach Geldmittelherkunft, z.B. ein Kaufvertrag oder ein Nachweis über ein Erbe sein. Gleiches gilt risikobasiert für Einzelfälle unabhängig von der Höhe des zugrundeliegenden Betrags.
 
Handelt es sich um konzerninterne Umbuchungen (u.a. Wiederanlagen), entfällt die Pflicht zur Einholung des Bogens und der Nachweise. Eine ausführliche Beschreibung ist unter dem Punkt Geldmittelherkunft zu finden.

5.2 Identifikation des:der Vertragspartner:in als natürliche Person

Ist der:die Vertragspartner:in eine natürliche Person, sind folgende Daten zu erheben:

  • Vollständiger Name, alle Vornamen
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift (kein Postfach oder c/o Adresse)
  • Ausweisart, Ausweisnummer, Gültigkeit und ausstellende Behörde

Die Angaben zur Identität der natürlichen Person sind zu überprüfen und auf Plausibilität zu untersuchen anhand eines gültigen Reisepasses, Personalausweises oder Pass-/Ausweisersatzes oder sonstiger amtlicher Ausweisdokumente.
 
Ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Legitimationsdokumente sind für eine Identifizierung zugelassen:

  • (vorläufiger) Personalausweis
  • (vorläufiger) Reisepass
  • (vorläufiger) Dienstpass
  • (vorläufiger) Diplomatenpass
  • (vorläufiger) Aufenthaltstitel als Passersatz

Eine Kopie des gültigen Legitimationsdokuments ist dem Antrag beizufügen.

5.3 Identifikation des:der Vertragspartner:in als juristische Person

Ist der:die Vertragspartner:in eine juristische Person bzw. Personengesellschaft, sind folgende Daten zu erheben:

  • Name oder Bezeichnung (Firma)
  • Registername (sofern abweichend zu Unternehmensname)
  • Rechtsform
  • Berufsschlüssel / Branche
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Nummer des Handels-, Genossenschafts-, Stiftungs-, Vereins-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister
  • Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. der gesetzlichen Vertreter (Angabe bis zu 5 Vertretern ausreichend)

Die Angaben zur Identität der juristischen Person bzw. Personengesellschaft sind zu überprüfen und auf Plausibilität zu untersuchen, u.a. durch:

  • Auszug aus dem amtlichen Register (nicht älter als 6 Monate)
  • Auszug aus dem Transparenzregister (nicht älter als 6 Monate)
  • Gründungsdokumente
  • Gesellschafterliste

Ist der:die Vertragspartner:in eine juristische Person bzw. Personengesellschaft, so ist die für ihn auftretende Person (die Personen, die im Auftrag Vertrag unterschreiben) als natürliche Person zu identifizieren. Somit sind folgende Daten zu erheben:

  • Vollständiger Name, alle Vornamen
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift (kein Postfach oder c/o Adresse)
  • Ausweisart, Ausweisnummer, Gültigkeit und ausstellende Behörde

Die Angaben zur Identität der natürlichen Person sind zu überprüfen und auf Plausibilität zu untersuchen anhand eines gültigen Reisepasses, Personalausweises oder Pass-/Ausweisersatzes odersonstiger amtlicher Ausweisdokumente.
 
Ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Legitimationsdokumente sind für eine Identifizierung zugelassen:

  • (vorläufiger) Personalausweis
  • (vorläufiger) Reisepass
  • (vorläufiger) Dienstpass
  • (vorläufiger) Diplomatenpass
  • (vorläufiger) Aufenthaltstitel als Passersatz

Eine Kopie des gültigen Legitimationsdokuments ist dem Antrag beizufügen.

5.4 Identifikation des:der Beitragszahler:in

Grundsätzlich ist der:die Beitragszahler:in zu Identifizieren. Ist der:die Beitragszahler:in mit dem:der Versicherungsnehmer:in identisch, ist die durch die Identifikation des:der Vertragspartner:in bereits geschehen.
 
Sollte es sich aber um eine:n abweichende:n Beitragszahler:in handeln, sind folgende Daten zu erheben:

  • Vollständiger Name, alle Vornamen
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift (kein Postfach oder c/o Adresse)
  • Ausweisart, Ausweisnummer, Gültigkeit und ausstellende Behörde

Die Angaben zur Identität der natürlichen Person sind zu überprüfen und auf Plausibilität zu untersuchen anhand eines gültigen Reisepasses, Personalausweises oder Pass-/Ausweisersatzes odersonstiger amtlicher Ausweisdokumente.
 
Ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Legitimationsdokumente sind für eine Identifizierung zugelassen:

  • (vorläufiger) Personalausweis
  • (vorläufiger) Reisepass
  • (vorläufiger) Dienstpass
  • (vorläufiger) Diplomatenpass
  • (vorläufiger) Aufenthaltstitel als Passersatz

Eine Kopie des gültigen Legitimationsdokuments ist dem Antrag beizufügen.

5.5 Feststellung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) bei einer natürlichen Person als Vertragspartner:in

Bei Aufnahme des Versicherungsantrages ist zu ermitteln, ob hinter dem:der Vertragspartner:in eine natürliche Person steht, die letztlich von dem Vertrag profitiert. Dabei hängt der Umfang der Nachfrage davon ab, ob der:die Antragsteller:in eine natürliche oder eine juristische Person bzw. eine Personengesellschaft ist.
 
Ist der:die Antragsteller:in eine natürliche Person, ist diese:r zu fragen, ob er:sie auf Veranlassung eines:einer Dritten handelt. Sofern das Handeln auf Veranlassung eines:einer Dritten bestätigt wird, ist diese:r Dritte wie eine natürliche Person zu identifizieren und somit sind folgende Daten zu erheben:

  • Vollständiger Name, alle Vornamen
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift (kein Postfach oder c/o Adresse)
  • Ausweisart, Ausweisnummer, Gültigkeit und ausstellende Behörde

Die Angaben zur Identität der natürlichen Person sind zu überprüfen und auf Plausibilität zu untersuchen anhand eines gültigen Reisepasses, Personalausweises oder Pass-/Ausweisersatzes odersonstiger amtlicher Ausweisdokumente.
 
Ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Legitimationsdokumente sind für eine Identifizierung zugelassen:

  • (vorläufiger) Personalausweis
  • (vorläufiger) Reisepass
  • (vorläufiger) Dienstpass
  • (vorläufiger) Diplomatenpass
  • (vorläufiger) Aufenthaltstitel als Passersatz

Eine Kopie des gültigen Legitimationsdokuments ist dem Antrag beizufügen.

5.6 Feststellung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) bei einer juristischen Person als Vertragspartner:in

Bei Aufnahme des Versicherungsantrages ist zu ermitteln, ob hinter dem:der Vertragspartner:in eine natürliche Person steht, die von dem Vertrag profitiert. Dabei hängt der Umfang der Nachfrage davon ab, ob der:die Antragsteller:in eine natürliche oder eine juristische Person bzw. eine Personengesellschaft ist.
 
Ist der:die Antragsteller:in eine juristische Person bzw. Personengesellschaft, sind die Eigentums- bzw. Kontrollverhältnisse entscheidend. Diese können mitunter sehr komplex sein. Daher sind neben der Ermittlung des wB auch die Eigentums- und Kontrollverhältnisse mit angemessenen Mitteln zu erfassen. Die Erfassung kann über schriftliche Aufzeichnungen oder auch über Diagramme/Schaubilder in einem Beiblatt erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen Angaben über die wesentlichen Beteiligungen, d.h. Beteiligungen von mehr als 25 %, enthalten.
 
Die Angaben zum wB sind zusätzlich über einen Transparenzregisterauszug zu überprüfen. Der Auszug aus dem Transparenzregister kann von dem:der Kund:in angefordert oder durch AXA selbst eingeholt werden und ist bei jeder juristischen Person zwingend zu prüfen. Bei jeglichen Abweichungen, die nicht den (Doktor-)Titel einer Person betreffen, stellen eine Unstimmigkeit dar. Unstimmigkeiten bezüglich gemachter Angaben und Daten aus dem Transparenzregisterauszug sind unverzüglich an das Transparenzregister zu melden.

5.7 Feststellung der PEP-Eigenschaft

Vor Geschäftsanbahnung ist festzustellen, ob es sich bei dem:der Vertragspartner:in, der versicherten Person, dem wirtschaftlich Berechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten eines:einer abweichenden Beitragszahler:in um eine politisch exponierte Person handelt. Auch, wenn es sich bei einem unmittelbaren Familienmitglied oder einer bekanntermaßen nahestehenden Person zu den zuvor genannten Personengruppen um einen PeP handelt, gilt die PeP-Eigenschaft als erfüllt.
 
Als PEP gelten die nachfolgenden Personen (-gruppen):

  • Staatsoberhäupter, Regierungschef:innen, Minister:innen und stellvertretende oder untergeordnete Minister:innen;
  • Mitglieder von Parlamenten oder ähnlichen gesetzgebenden Körperschaften;
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
  • Mitglieder der obersten Gerichte, der Verfassungsgerichte oder anderer hochrangiger Justizorgane, gegen deren Entscheidungen, außer in Ausnahmefällen, kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann;
  • Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorständ:innen der Zentralbanken;
  • Botschafter:innen, Geschäftsträger:innen und hochrangige Offizier:innen der Streitkräfte;
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen;
  • Direktor:innen, stellvertretende Direktor:innen und Mitglieder des Vorstands oder einer gleichwertigen Funktion einer internationalen Organisation.

Auch Personen, die ein solches Amt in den letzten 12 Monaten innehatten und inzwischen aus dem Amt geschieden sind, gelten als PEP.
 
Darüber hinaus müssen mindestens die folgenden Kategorien von Personen als Verwandte oder nahestehende Personen (RCA) von PEPs identifiziert werden:

  • Der:die Ehepartner:in oder eine Person, die einem:einer Ehepartner:in gleichgestellt ist, einer politisch exponierten Person;
  • Die Kinder und deren Ehegatt:innen oder Personen, die einem:einer Ehegatt:in gleichgestellt sind, einer politisch exponierten Person;
  • Die Eltern einer politisch exponierten Person;
  • Natürliche Personen, von denen bekannt ist, dass sie gemeinsam wirtschaftliches Eigentum an juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen oder andere enge Geschäftsbeziehungen mit einer politisch exponierten Person unterhalten;
  • Natürliche Personen, die alleiniges wirtschaftliches Eigentum an einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung haben von denen bekannt ist, dass sie de facto zugunsten einer politisch exponierten Person gegründet wurden.

Nicht um PeP‘s handelt es sich bei Geschwistern ohne öffentlich bekannte wirtschaftliche Beziehungen. Außerdem erfüllen regionale und lokale Funktionen, wie Bürgermeister:innen, Gemeinderät:innen, Landtagsabgeordnete und Stadträt:innen nicht die PeP-Eigenschaft.

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