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info-anzahl
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Vergütungen, die für einen regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst im Krankenhaus gezahlt werden, werden auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet,
wenn sie mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwarten sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Dienste in der
Vergangenheit bereits geleistet wurden. Ausschlaggebend ist, ob mit der Durchführung in den nächsten 12 Monaten zu rechnen ist.
Praxistipp:
Lassen Sie sich von Ihrem Vorgesetzten die Einbindung in die Bereitschaftsdienste bestätigen, damit die
Personalabteilung die Einkünfte bei der Hochrechnung Ihres zu erwartenden Gehaltes berücksichtigen kann.
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Mehrarbeitsvergütungen sind grundsätzlich nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, es sei denn, dass sie durch feste Pauschbeträge abgegolten werden.
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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind nicht beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden,
mehr als 25 EUR pro Stunde (Grundlohn) beträgt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts sind die beitragspflichtigen SFN-Zuschläge zu berücksichtigen,
wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.
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Einmalzahlungen bzw. Sonderzahlungen sind als Teil des Arbeitsentgelts bei der Ermittlung des regelmäßigen
Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet
werden können. Dies bedeutet, dass Einmalzahlungen – die bekanntesten Formen sind Weihnachts
und Urlaubsgeld oder das sogenannte 13. Gehalt – grundsätzlich in voller Höhe auf das Jahresarbeitsentgelt
anzurechnen sind (in den gängigen Tarifverträgen für Klinikärzte sind allerdings keine solchen Zahlungen vorgesehen).
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Soweit ein Teil des Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt wird, bleibt dieser angelegte Betrag
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Daher sind die vermögenswirksam angelegten Teile
des Arbeitsentgelts auch auf das Jahresarbeitsentgelt anzurechnen.