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IDD

Mehr Transparenz im Versicherungsgewerbe

Am 23.02.2018 ist europaweit die Insurance Distribution Directive (IDD) in Kraft getreten. Hinter IDD steckt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie. Das Ziel ist schnell erklärt: Ob Makler:in, Versicherungsvertreter:in oder Versicherungsunternehmen – künftig gelten gleiche Regeln für alle, die Versicherungen vertreiben.

Die wichtigsten Themen lassen sich unter folgenden Überschriften zusammen fassen:

Erlaubniserteilung und WeiterbildungProduktentwicklungs- und GenehmigungsverfahrenBeratung und VerkaufsprozesseVergütungWeiterführende Links & FAQs

Erlaubniserteilung & Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung

Der Kern der Berufszulassungsregelungen bleibt weiterhin bestehen - die Pflicht für Gewerbetreibende zur Eintragung in ein Register. Die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister setzt wie bisher folgendes voraus:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Geordnete Vermögensverhältnisse (kein eröffnetes Insolvenzverfahren, kein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis)
  • Nachweis über das Bestehen einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Nachweis einer vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung. Diese Voraussetzungen werden im Rahmen des Erlaubniserteilungs- und Registrierungsprozesses geprüft.

Nach IDD müssen alle unmittelbar am Vertrieb Beteiligten über eine angemessene Erstqualifikation verfügen, die sie zudem – zum Erhalt  ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit - über regelmäßige Weiterbildung erhalten, anpassen oder erweitern müssen.

Vorgeschrieben ist eine gesetzliche Weiterbildungspflicht von mindestens 15 Stunden p.a.
 
Und zwar für alle,

  • die Beratungen durchführen
  • einen Vorschlage unterbreiten 
  • andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen durchführen
  • Versicherungsverträge abschließen
  • bei der Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrages, insbesondere im Schadenfall, mitwirken.

und das unabhängig davon, ob selbständig oder angestellt, ob im Außen- oder Innendienst tätig.
Um die Einhaltung dieser Weiterbildungspflicht auch belegen zu können, ist die Dokumentation der absolvierten Bildungsminuten unerlässlich. Nach aktuellem Stand der VersVermV muss zur Dokumentation außerdem eine Selbsterklärung bei der zuständigen IHK abgegeben werden. Stichtag ist der 31.01. des Folgejahres. Der Nachweis muss erfolgen über:

  • die eigenen Weiterbildungsmaßnahmen
  • die Weiterbildungsmaßnahmen aller Beschäftigen, die unmittelbar an der Beratung seiner Kunden bzw. der Versicherungsvermittlung zu tun haben.
     

 
Wichtig: Die Nichterfüllung der Weiterbildungsverpflichtungen kann nach der neuen Gesetzgebung bis zum Entzug der Berufserlaubnis führen.

Bitte stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeitenden, die nach IDD weiterbildungspflichtig sind, die Möglichkeiten haben Ihrer Pflicht jährlich nach zu kommen.
Gerne unterstützen wir Sie deshalb mit dem Angebot verschiedener IDD-anrechnungsfähiger Weiterbildungsmaßnahmen und stellen Ihnen nach erfolgreicher Teilnahme entsprechende Teilnahmebestätigungen zur Verfügung.
Unser Weiterbildungsangebot reicht dabei – wie schon in der Vergangenheit - von selbstgesteuerten e-Learning-Modulen in unserer Makler-Akademie über gesteuerte Online-Seminare bis hin zu verschiedenen Präsenzformaten.
 

 
Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang die jeweils angebotenen Maßnahmen konkret anrechnungsfähig sind, stellen wir Ihnen jeweils mit der Einladung bzw. den vorgelagerten Informationen zum Lernangebot zur Verfügung.

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Sie möchten direkt mit Ihrer dokumentierten Weiterbildung für 2018 starten?

Dann nutzen Sie doch unser Selbstlernmodul „Fit in IDD“ und schlagen gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Vertiefen Sie ihr bisher angeeignetes IDD-Wissen und sammeln - bei erfolgreichem Abschluss - direkt die ersten Weiterbildungsminuten.

Fit in IDD - eLearning Modul

IDD & „gut beraten“

Sie haben sich bereits in der Vergangenheit regelmäßig weitergebildet und als Teilnehmer:in der Brancheninitiative „gut beraten“ dafür Weiterbildungspunkte auf Ihrem persönlichen Weiterbildungskonto gesammelt? Dann können Sie auch zukünftig Ihr Weiterbildungskonto zur Dokumentation Ihrer Weiterbildungsaktivitäten nutzen.
Auch mit Einführung der IDD setzen wir unsere Arbeit als“ akkreditierter Bildungsdienstleister der Brancheninitiative für unsere Vertriebspartner:innen fort.
Sofern uns Ihre entsprechende Einwilligungserklärung  vorliegt, veranlassen wir deshalb gern auch weiterhin die entsprechenden Gutschriften auf Ihrem Weiterbildungskonto, in der Regel ein mal im Monat. Zukünftig – analog den Vorgaben IDD - auch mit Ausweis der erfolgreich erbrachten Lernminuten.
Selbstverständlich bieten Ihnen diesen o.g. Service auch, wenn Sie sich neu für die Eröffnung eines Weiterbildungskontos entschieden haben, oder uns bisher noch keine Einwilligungserklärung eingereicht hatten und diese nun nachreichen. Sie finden hier die Einwilligungserklärung zum Download:
 

 
Alle weiteren Informationen zum Thema „gut beraten“ finden Sie wie gehabt direkt auf den Internetseiten.

Produktentwicklungs- und Genehmigungsverfahren

IDD stellt folgende Anforderungen an die Produktgestaltung:

Das Versicherungsunternehmen in der Rolle des Herstellers von Produkten muss folgendes gewährleisten:

  • Etablierung eines Produktentwicklungs- und Genehmigungsprozesses:
    Der Produktentwicklungs- und genehmigungsprozess bei AXA ist durch die Gründung eines Marktbearbeitungsboards seit ein paar Jahren bereits IDD-konform.
  • Lieferung einer Zielmarktdefinition bei Einführung von neuen Produkten, auch für einzelne Bausteine/Module
  • Zielmärkte müssen generisch und allgemein formuliert werden: Beispiel Rentenversicherung: Personen, die eine finanzielle Versorgungslücke haben und diese mit einer zusätzlichen regelmäßigen Zahlung oder einer einmaligen Kapitalauszahlung ganz oder teilweise ausgleichen möchten.
  • Sicherstellen, dass einschlägige Risiken des Zielmarktes bewertet wurden
  • Kontinuierliche Überprüfung des Versicherungsproduktes, ob sie noch zu den Bedürfnissen des Zielmarktes passen

Sie als Makler:in in der Rolle des:der Vertreiber:in sind zuständig für:
 

  • Beachtung der Zielmarktdefinition bei neu eingeführten Produkten
  • Dokumentation Ihrer Empfehlung an die Kund:innen

Die Zielmarktdefinition finden Sie mit Produkt-Neueinführung im Makler-Extranet auf den Produktinformationsseiten.
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 

Rückkopplung bei Zielmärkten

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Zielmärkte regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden müssen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit AXA darüber zu informieren, wenn die Zielmarktdefinition in der Praxis nicht passend ist. Diese Rückkopplung der Zielmarktdefinition erfolgt über die Ihnen bekannten Ansprechpartner:innen.

Beratung und Verkaufsprozesse

IDD hat im Verkaufsprozesse maßgeblich Einfluss auf folgende Themen:

  • Aushändigung einer erweiterten Erstinformation  
  • Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten
  • erweiterte Dokumentationspflichten  
  • standardisierte Produktinformationsblätter

Erstinformation

Sie müssen den Interessent:innen beim ersten Geschäftskontakt offen legen, in wessen Namen Sie tätig sind. Außerdem müssen folgenden Angaben schriftlich zur Verfügung gestellt werden:

  • Ihren vollständigen Namen,
  • den Namen der Firma und die Geschäftsanschrift,
  • ob Sie eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler:in,-vertreter:in oder –berater:in haben, oder als gebundene:r Vermittler:in ohne Erlaubnis eingetragen sind,
  • genaue Anschrift des Registers, in das Sie eingetragen sind, Ihre Registernummer und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  • die Anschrift der Schlichtungsstelle nach dem VVG,
  • ob Sie Beteiligungen über 10 Prozent an einem Versicherungsunternehmen, oder ein Versicherungsunternehmen Beteiligungen über 10 Prozent an Ihrem Unternehmen besitzt
  • Informationen über die Art und Quelle Ihrer Vergütung.

Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten

Geeignetheitsprüfung:

Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten werden bei der Empfehlung die Anlageziele und Risikotoleranz des:der Kund:in, dessen finanzielle Verhältnisse einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie Kenntnisse und Erfahrungen entsprechender Produkte berücksichtigt. Vor der Erhebung der Daten informiert der:die Berater:in den:die Kund:in, dass die Beurteilung der Eignung dazu dient, eine Empfehlung im besten Interesse des:der Kund:in aussprechen zu können

Angemessenheitsprüfung

Sofern der:die Berater:in nicht die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung erhält, ist keine Beratung mit Empfehlung möglich. In diesem Falle prüft der:die Berater:in, ob der:die Kund;in über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt zu verstehen.

Sollte eine entsprechende Angemessenheit des Produktes nicht festgestellt werden, müssen Sie Ihre:n Kund:in hierauf hinweisen und es ist entsprechend zu dokumentieren, dass der:die Kund:in den Abschluss des Vertrages dennoch wünscht.

Dokumentation

Generell ist jedes Beratungsgespräch zu dokumentieren. Dies gilt für das Neu- und Ersatzgeschäft, für persönliche Beratungsgespräche bei dem:der Kund:in, in Ihrem Büro sowie am Telefon.
Sie sind für die Ausgabe der Beratungsdokumentation an den:die Kund:in verantwortlich!
Auch alle direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Agenturmitarbeiter:innen und Untervermittler:innen müssen den Beratungs- und Dokumentationspflichten nachkommen.
Beim Umfang von Beratung und Protokollierung soll die Komplexität des angebotenen Versicherungsschutzes berücksichtigt werden. Die Beratungsdokumentation muss laut Gesetzgeber zwar nicht zwingend von dem:der Kund:in unterschrieben werden, aus Gründen der Beweiserleichterung empfiehlt sich aber immer die Einholung der Kundenunterschrift.
 

Muster aus der BT

Produktinformationsblätter

Zur vorvertraglichen Information von Verbraucher:innen wird ein neues standardisiertes Informationsblatt eingeführt. Dieses ersetzt weitestgehend die bislang bestehenden Produktinformationsblätter (PIB).
Die Informationsblätter haben klare Vorgaben hinsichtlich Format, Aufbau und Inhalt, welche branchenweit einheitlich umgesetzt werden.
Neben den Angaben zum Versicherer werden folgende Fragestellungen zur Versicherung beantwortet und mit standardisierten Symbolen versehen:

  • Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
  • Was ist versichert?
  • Was ist nicht versichert?
  • Gibt es Deckungsbeschränkungen?
  • Wo bin ich versichert?
  • Welche Verpflichtungen habe ich?
  • Wann und wie zahle ich?
  • Wann beginnt und endet die Deckung?
  • Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Seit April 2018 finden Sie die neuen Produktinformationsblätter in unserer BT technisch umgesetzt.
 

Sie als Makler:in entscheiden selbstständig welche Technik Sie in Ihrer Beratung nutzen. AXA stellt sicher, dass Sie bei Nutzung der AXA-Technik,  IDD konform beraten und dokumentieren können. Sofern Sie als Makler:in unsere Techniklösungen nutzen, werden ihnen zahlreiche Hilfestellung für IDD Konformität zur Verfügung gestellt.

Vergütung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Vergütung nicht mit der Pflicht, im bestmöglichen Interesse Ihrer Kund:innen zu handeln, kollidieren darf.
Die Vergütung, Verkaufsziele u.ä. dürfen keinen Anreiz bieten, ein bestimmtes Produkt zu empfehlen, obwohl ein anders für den:die Kund:in besser geeignet wäre
AXA hat alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, dass ab dem 23.02.2018 alle Vergütungsvereinbarungen IDD konform sind.

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Weiterführende Links & FAQs